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BGB § 1141 Kündigung der Hypothek

BGB § 1141 Kündigung der Hypothek

[ Auszug: (1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer od ... ]